Hanfrazzia MaltersPolizeichefs haben wieder volle Befehlsgewalt
Der Polizeikommandant und der Kripochef wurden vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Jetzt dürfen sie wieder heikle Einsätze leiten.
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- gwa/nk/sda

Polizeikommandant Adi Achermann (rechts) und Kripochef Daniel Bussmann (inks) wurden freigesprochen.
Justiz- und Sicherheitsdirektor Paul Winiker nimmt Stellung zum Gerichtsurteil. (Video: Youtube/Kanton Luzern)
Um 11 Uhr, nachdem der Freispruch für Polizeikommandant Adi Achermann und Kripochef Daniel Bussmann verkündet war, trat Sicherheitsdirektor Paul Winiker vor die Medien: «Der Freispruch hat Leitcharakter, viele Corps in der Schweiz und auch die Bevölkerung haben das Urteil mit Spannung erwartet.»
Selbst bei Weiterzug dürfen sie weiterbefehlen
Vor allem aber betonte Winiker, dass die beiden Freigesprochenen ab sofort wieder volle Kompetenzen haben; Winiker hatte vorher entschieden, dass Achermann und Bussmann keine heiklen Einsätze mehr leisten dürfen, auch zu ihrem eigenen Schutz. «Nach dem Urteil habe ich nun entschieden, diese Massnahme aufzuheben, auch für den Fall, wenn das Urteil weitergezogen würde.»
Sein Fazit: «Für die Regierung und für das Corps sind die Freisprüche eine grosse Entlastung.»
Polizeichefs bekommen Entschädigung
Achermann erhält 50'000 Franken Entschädigung für seine Anwaltskosten, Bussmann bekommt die gleiche Summe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innert 10 Tagen kann Berufung angemeldet werden. Oscar Gysler, der den Sohn der verstorbenen Frau vertritt, kommentierte das Urteil so: «Ich bin enttäuscht und mit der Beurteilung nicht einverstanden. Die Frau wollte Bedenkzeit, man hätte weiterverhandeln müssen.»
René Merz, der Adi Achermann vertritt, sagte: «Dieses Urteil ist wichtig für die Polizeiarbeit, nicht nur im Kanton Luzern.»
Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann innert zehn Tagen weitergezogen werden. Rechtsanwalt Oskar Gysler sagte nach der Verhandlung: «Wir haben noch nicht entschieden, aber es besteht eine gute Möglichkeit, dass wir das Urteil weiterziehen. Das muss ich jetzt mit meinem Mandanten im Detail besprechen.»
Zuvor wurde das Urteil verkündet: Die Intervention der Luzerner Polizei 2016 in Malters, in deren Verlauf sich eine Rentnerin erschoss, war verhältnismässig. Das Bezirksgericht Kriens kam zum Schluss, dass sich die Einsatzleiter nicht der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht haben.
Die beiden Chefs seien von Schuld und Strafe freizusprechen. Sie hätten innerhalb des Handlungsspielraumes gehandelt, über den die Polizei verfügen müsse.
Die Luzerner Polizei war im März 2016 für eine Hausdurchsuchung in einem Weiler bei Malters ausgerückt. Sie vermutete dort eine Hanf-Indoor-Anlage. Die Frau, die sich in der Wohnung ihres Sohnes aufhielt, verweigerte der Polizei den Zutritt, drohte, mit einem Revolver auf die Polizisten zu schiessen und feuerte zwei Schüsse ab.
Zugriff nach 19 Stunden
Nach 19 Stunden Verhandeln und Abwarten entschied die Polizei, das Gebäude zu stürmen. Während der Intervention erschoss die Frau zunächst ihre Katze und dann sich selbst.
Der Staatsanwalt hatte den Beschuldigten vorgeworfen, dass sie nicht den Sohn beigezogen hätten, nicht weiter mit der Frau verhandelt und nicht mit dem Zugriff zugewartet hätten. Der Einsatz der Polizei sei unverhältnismässig gewesen.
Das Bezirksgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gegen den Sohn war in Zürich ein Verfahren wegen Drogendelikten hängig, zudem hatte er als Vormund seiner Mutter diese in der Wohnung bei Malters mit einer Waffe und einer Hanf-Anlage allein gelassen.
Sohn nicht beizuziehen war kein Versäumnis
Für das Gericht war es verständlich, dass die Polizei den Beizug des Sohnes nicht weiter prüfte, zudem auch die Kantonspolizei Zürich davon abgeraten hatte. Auch dass sie den Anwalt des Sohnes nicht beigezogen hatte, beanstandete das Bezirksgericht nicht.
Abneigung gegen Behörden
Der Bezirksgerichtspräsident erinnerte daran, dass die psychisch labile Frau seit Jahren eine Abneigung gegen die Polizei gehegt habe und keinesfalls wieder in eine Klinik gehen wollte. Die Frau habe bei den Verhandlungen zwar grundsätzlich mit sich reden lassen, eine Aufgabe habe sie aber verweigert.
Das Gericht stufte deswegen die Erfolgsaussichten eines weiteren Abwartens und Verhandelns als zweifelhaft ein. Ein Zuwarten wäre mit gewissen Chancen möglich gewesen, aber mit erheblichen Risiken. So habe die Gefahr bestanden, dass die Frau Suizid begehen könnte.
Tür ging zu früh auf
Der mit einem Ablenkungsmanöver ausgestattete Zugriffsplan der Polizei missglückte, weil die Eingangstür von selbst aufsprang. Die durch die Geräusche alarmierte Frau begab sich ins Bad und beging Suizid.
Chancen höher als Risiken
Für das Gericht hatte der Plan des Zugriffs aber dennoch Erfolgschancen und kalkulierbare Risiken. Man habe die Gefahrenlage nicht ohne Risiko beheben können. Die Polizei brauche einen gewissen Handlungsspielraum. Der Zugriff sei nicht unverhältnismässig gewesen.
Das Bezirksgericht kam zudem zum Schluss, dass der Suizid der Frau den Beschuldigten nicht als fahrlässige Tötung vorgeworfen werden könne. Dies wäre nur der Fall, wenn die Frau nicht urteilsfähig gewesen sei. Diese Urteilsunfähigkeit sei aber nicht bewiesen gewesen, sondern habe nur vermutet werden können. Dies reiche strafrechtlich aber nicht für eine Verurteilung.
Die Verteidiger im Video:
Polizeikommandant Achermann und Kripochef Bussmann sind vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen worden. Sehen Sie im Video die Reaktionen der Rechtsvertreter.