Stadtpolizei Zürich: Polizist durch Kinder-Pornos traumatisiert

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Stadtpolizei ZürichPolizist durch Kinder-Pornos traumatisiert

Ein Zürcher Stadtpolizist ist seit der Sichtung von Kinderpornografie traumatisiert. Es handle sich nicht um eine Berufskrankheit. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht.

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pat
Der Polizist musste regelmässig Material mit Kinderpornos sichten, nun leidet er an einem Trauma. Das liege nicht nur an den Kinderpornos, urteilten die Bundesrichter.

Der Polizist musste regelmässig Material mit Kinderpornos sichten, nun leidet er an einem Trauma. Das liege nicht nur an den Kinderpornos, urteilten die Bundesrichter.

Keystone/Martial Trezzini

Eine posttraumatische Belastungsstörung bei einem Zürcher Stadtpolizisten als Folge ständiger Visionierungen von Kinderpornografie und Gewaltdarstellungen gilt nicht als Berufskrankheit. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Es könne kein überwiegender Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf belegt werden.

Die Anforderungen an den Beweis einer Berufskrankheit sind hoch, wie das Bundesgericht in seinem am Freitag publizierten Urteil festhält. Grund sei die Absicht des Gesetzgebers, die versicherungsrechtliche Grenze zwischen Krankheit und Berufskrankheit nicht zu verwischen.

Deshalb wird verlangt, dass eine versicherte Person für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt war. In jedem Einzelfall ist zu belegen, ob die berufliche Tätigkeit die Krankheit stark überwiegend bis ausschliesslich verursacht hat.

Diverse Vorbelastungen

Im Fall des Zürcher Stadtpolizisten, der bei der Unfallversicherung Stadt Zürich versichert war, kam die kantonale Vorinstanz noch zum Schluss, dass die psychischen Beschwerden eine Folge der Erlebnisse aus seinem Berufsalltag seien. Sie ging deshalb von einer Berufskrankheit aus.

Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben. Es stützt sich dabei auf ein Suva-Gutachten. Beim betroffenen Polizisten bestünden diverse Vorbelastungen, die unter anderem bis in die Kindheit zurückreichten. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Belastungsstörung zu mindestens 75 Prozent durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sei.

Damit bestätigt das Bundesgericht den Entscheid der Unfallversicherung Stadt Zürich, die eine Leistungspflicht abgelehnt hatte. (pat/sda)

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