Nekti T. Raser von Schönenwerd wird nicht ausgewiesen
Das Bundesgericht hat entschieden: Der Grieche Nekti T. darf in der Schweiz bleiben. Er hatte bei einem Raserunfall den Tod einer Frau verschuldet.
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Der Raserunfall von Schönenwerd sorgte für grossen Wirbel: 2008 lieferten sich der Grieche Nekti T. und zwei seiner Kollegen ein Rennen – innerorts. Dabei prallte er mit seinem Fahrzeug ungebremst in einen roten Golf, der korrekt abbiegen wollte.
Die 21-jährige Lorena W., die auf dem Rücksitz sass, kam dabei ums Leben. Zwei weitere Personen wurden verletzt. Der damals 18-jährige Nekti T. wurde vier Jahre später wegen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Das Migrationsamt Solothurn widerrief als Folge des Schuldspruchs die Niederlassungsbewilligung des Rasers. Nekti T. zog diesen Entscheid bis vors Bundesgericht – und erhielt nun Recht, wie aus dem jüngsten Urteil hervorgeht, über das die «Berner Zeitung» berichtet.
Stellt keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar
Das höchste Gericht hielt fest, dass die Niederlassungsbewilligung zwar annulliert werden dürfe, wenn ein Ausländer zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese Massnahme müsse aber im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Zudem musste es bewerten, ob eine hinreichend «schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder Gesundheit» vorliege.
Das Bundesgericht bewertet das Verhalten von Nekti T. beim Unfall zwar als äusserst gravierend und ausserordentlich verwerflich. Zur Klärung der Wiederholungsgefahr zog das Gericht zwei verkehrspsychologische Gutachten hinzu, die Nekti T. bei Tests als «unauffällig, kooperativ, und der Situation angemessen» beschrieben.
Kein Bezug mehr zu Griechenland
Seit drei Jahren hat der Grieche seinen Führerausweis wieder zurück. Darf aber nur in einem Auto mit Datenaufzeichnungsgerät fahren. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte auf der Strasse erachtet das Bundesgericht als gering.
Zudem schaute das Bundesgericht auf das Umfeld des Mannes. Er sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen, habe mittlerweile seine Gipserlehre abgeschlossen und keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland Griechenland.
Gesamthaft seien die Anforderungen nicht erfüllt, die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen. Allerdings warnte das Gericht den 25-Jährigen, dass er bei einem Rückfall jederzeit ausgewiesen werden könne.