Aberkannt: Scheinehe: Schweizer Pass wieder weg

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AberkanntScheinehe: Schweizer Pass wieder weg

Ein 57-jähriger Türke, der dank der Heirat mit einer Schweizerin erleichtert eingebürgert wurde, muss seinen Schweizer Pass wieder abgeben. Er hatte sich den Pass mit einer Scheinehe erschlichen.

Der Türke war im April 1990 in die Schweiz gekommen und hatte hier um Asyl ersucht. Zu diesem Zeitpunkt war er mit einer Türkin verheiratet, mit der er vier Kinder hatte. Das Asylgesuch wurde Ende März 1993 abgewiesen und der Mann zur Ausreise aufgefordert. Im Oktober 1993 liess sich der Türke von seiner Frau scheiden. Drei Jahre später heiratete er eine Schweizerin, worauf er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.

Im August 2000 wurde er erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht. Zuvor hatten die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung unterschrieben, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.

Gesuch für Familiennachzug

Sechs Monate nach der Einbürgerung verliess die Ehefrau die gemeinsame Wohnung und gut ein Jahr später war die Ehe geschieden. Im März 2003 stellte der Mann ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs für seine beiden jüngsten Kinder aus erster Ehe.

Das Migrationsamt des Kantons Luzern wurde auf den Fall aufmerksam und untersuchte deshalb die näheren Umstände der erleichterten Einbürgerung. Im Juni 2005 wurde dem Türken der Schweizer Pass wieder aberkannt. Das Bundesamt für Migration war zum Ergebnis gekommen, dass die Umstände der Eheschliessung und die zeitliche Abfolge darauf schliessen lassen, dass sich der Türke die erleichterte Einbürgerung erschlichen hatte.

Scheinehe offensichtlich

Eine gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde des Türken hat das Bundesverwaltungsgericht nun abgewiesen. Die Befragung der schweizerischen Ex-Ehefrau hatte ergeben, dass es zwar in der Ehe immer wieder Probleme gegeben hatte, dass sich der Türke aber nach Erhalt des Schweizer Passes in seinem Wesen beziehungsweise seinem Verhalten ihr gegenüber stark verändert hatte. Die Schweizerin zeichnete das Bild einer eklatanten Respekt- und Rücksichtslosigkeit.

Für die Richter in Bern war auf Grund aller Umstände offensichtlich, dass zwischen dem Türken und seiner schweizerischen Ehefrau spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden hat und dementsprechend der Schweizer Pass erschlichen war. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfolgte deshalb zu Recht. (dapd)

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