Schutz für Kleinsparer

Aktualisiert

Schutz für Kleinsparer

Bei der Liquidation einer Bank müssen ab dem 1. Juli Sparbüchlein bis zu 5000 Franken sofort ausbezahlt werden.

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Revision des Bankengesetzes auf den 1.Juli in Kraft gesetzt. Der Einlegerschutz wird verbessert und dem EU-Niveau angeglichen. Für das Verfahren zur Sanierung und Liquidation von Banken gelten einfachere Regeln.

Den Anstoss zur Gesetzesänderung gab die 1991 von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) verfügte Schliessung der Spar- und Leihkasse Thun (SLT) wegen Insolvenz. Der Konkurs hatte in der Öffentlichkeit grosse Betroffenheit ausgelöst und über die Landesgrenzen hinaus Wellen geworfen.

Schutz der Kleinen

Bei der Liquidation der SLT wurden zahlreiche Verfahrensmängel sichtbar. Der Ruf nach einem besseren Einlegerschutz wurde laut. Das vom Parlament im letzten Oktober einstimmig verabschiedete Gesetz bestimmt, dass bei Liquidation einer Bank Sparbüchlein bis zu 5000 Franken sofort ausbezahlt werden.

Das Konkursprivileg in der Höhe von 30 000 Franken wird auf sämtliche Einlagen bei Banken erweitert. Die privilegierten Einlagen müssen bis zu einem Gesamtbetrag von 4 Milliarden Franken obligatorisch geschützt werden. Dieser Betrag ist vier Mal höher als heute.

Zudem werden die Banken verpflichtet, die Hälfte dieses Betrags mit zusätzlichen liquiden Mitteln zu unterlegen. Die Einleger erhalten damit einen Schutz, der mit demjenigen in der EU vergleichbar ist. Die Banken haben eine Frist von einem Jahr, die Einlagensicherung den neuen Anforderungen anzupassen.

Massgeschneiderte Sanierungen

Die Gesetzesänderung fasst im Weiteren die in zahlreichen Erlassen verstreuten Bestimmungen zum Bankenkonkurs im Bankengesetz zusammen und konzentriert sie auf das Wesentliche. Aufsicht, Sanierung und Liquidation werden unter die alleinige Zuständigkeit der EBK gestellt.

Das neue Sanierungsverfahren kann auf den Einzelfall zugeschnitten werden. Ein Sanierungsbeauftragter erarbeitet unter Anhörung der Gläubiger und Eigner einen Sanierungsplan, der von der EBK zu genehmigen ist. Kommt keine Sanierung zu Stande, wird die Bank durch die EBK liquidiert.

(sda)

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