BundesgerichtShowdown im Streit um Kirchenglocken
Ist ein viertelstündliches Kirchenläuten in der Nacht zumutbar oder eine Lärmbelästigung? Diese Frage müssen heute die Bundesrichter klären. Das Urteil ist wegweisend.
- von
- daw
Das Bundesgericht entscheidet heute Mittwoch, wie oft die Glocken der evangelisch-reformierten Kirche in Wädenswil ZH nachts läuten dürfen. Zwei Privatpersonen störten sich am nächtlichen Viertelstundenschlag.
Das Ehepaar wohnt rund 200 Meter vom Kirchturm entfernt. Es begründete sein Vorgehen gegen das Glockenläuten damit, dass es regelmässig aus dem Schlaf gerissen werde. Es beantragte deshalb, dass die Glocken zwischen 22 und 7 Uhr nicht erklingen sollen. Weiter wünschte das Paar eine Verschiebung des Frühgeläuts von 6 auf 7 Uhr sowie eine Begrenzung der Dauer und Lautstärke des abendlichen Betzeitläutens.
Stündlicher Glockenschlag
Hinsichtlich des Frühgeläuts kamen Kirchgemeinde und Stadt dem Ehepaar entgegen. Die restlichen Lärmschutzanträge lehnte der Stadtrat im April 2015 jedoch ab. Das Paar zog die Sache ans Baurekursgericht des Kantons Zürich weiter und beantragte nur noch, dass die nächtlichen Zeitschläge beschränkt werden.
Das Gericht hiess den Rekurs teilweise gut und entschied, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde den Viertelstundenschlag der Glocken von 22 bis 7 Uhr einzustellen habe. Innerhalb dieses Zeitfensters seien nur noch die vollen Stunden zu schlagen.
«Hoffen auf weisen Entscheid»
Eine Beschwerde der Stadt Wädenswil und der Kirchgemeinde gegen dieses Urteil blieb vor dem Zürcher Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die beiden Parteien haben diesen Entscheid ans Bundesgericht weitergezogen. Sie beantragen, dass es bei ihrem Beschluss vom April 2015 und damit auch nachts beim viertelstündlichen Glockengeläut bleibt.
«Wir werden das Urteil des Bundesgerichts natürlich akzeptieren und umsetzen, egal wie es ausfällt», sagt Peter Meier, Präsident der reformierten Kirche Wädenswil. Trotzdem bleibe er zuversichtlich: «Wir hoffen auf einen weisen Entscheid des Gerichts.»
Es handelt sich um ein Präzedenzurteil: Geben die Richter in Lausanne den Klägern recht, wären Kirchen in der ganzen Schweiz bei Lärmstreitigkeiten am kürzeren Hebel. (daw/sda)