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Lieber Phil GeldSind mündliche Vereinbarungen bindend?

Theos (28) Chef kündet ihm. Sie einigten sich mündlich auf den Kündigungstermin. Darf der Chef fordern, dass Theo doch noch länger bleibt?

Mündliche Vereinbarungen können wirksam zustande kommen, sind jedoch schwierig zu beweisen.

Mündliche Vereinbarungen können wirksam zustande kommen, sind jedoch schwierig zu beweisen.

Lieber Phil Geld

Mir wurde eine Stunde vor Dienstschluss, bevor ich eine Woche in die Ferien fuhr, ohne Vorwarnung und ohne Begründung auf Ende Monat (Kündigungsfrist eingehalten) gekündet. Im Kündigungsgespräch mit meinem Vorgesetzten wurde mir mitgeteilt, dass ich nach den Ferien nur noch zwei Tage ins Büro kommen müsse, um die neue Arbeitskraft einzuarbeiten. Nach dem ersten Tag war aber klar, dass diese zwei Tage nicht reichen werden. Daraufhin teilte der Chef mir mit, ich müsse noch mindestens ein Woche länger bleiben. Darf er das?

Lieber Theo

Soweit Kündigungsfrist und Kündigungstermin eingehalten wurden, ist die Kündigung wirksam. Das gilt auch, wenn ohne triftigen Grund gekündet wurde. Gemäss Art. 335 Abs. 2 des Obligationenrechts kannst du jedoch von deinem Vorgesetzten verlangen, dass er deine Kündigung schriftlich begründet.

Dein Chef kann nicht verlangen, dass du länger arbeitest als bis und mit dem letzten Arbeitstag der Kündigungsfrist. Weiter sind bereits genehmigte Ferien grundsätzlich nicht entziehbar. Nicht bezogene Ferientage kannst du noch beziehen. Oder sie müssen am Ende der Kündigungsfrist ausbezahlt werden. Da dein Vorgesetzter gesagt hat, du bräuchtest nach deinen Ferien nur noch zwei Tage zu kommen und du zugestimmt hast, ist eine mündliche Freistellungsvereinbarung zustande gekommen. Dieser Vertrag ist grundsätzlich auch mündlich wirksam, sofern in deinem Einzelarbeitsvertrag oder in einem für dich geltenden Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für Vertragsänderungen oder Freistellungsverträgen nicht explizit die Schriftlichkeit vorausgesetzt ist.

Es ist allerdings nicht ratsam, nach den vereinbarten zwei Tagen nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen und dich auf die mündlich vereinbarte Freistellungsvereinbarung zu berufen. Dann könnte es sein, dass dein Arbeitgeber gegen dich klagt. In diesem Fall müsstest du beweisen können, dass tatsächlich eine solche Freistellungsvereinbarung vorliegt. In der Regel ist eine mündliche Vereinbarung nahezu unmöglich zu beweisen. Zumal dein Arbeitgeber alles abstreiten könnte.

Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass die Freistellungsvereinbarung gilt, sofern keine Schriftlichkeit dafür vorgesehen ist. Du müsstest richtigerweise tatsächlich nur noch die beiden vereinbarten Tage arbeiten. Allerdings dürfte es für dich schwierig werden, die mündliche Vereinbarung vor Gericht zu beweisen, sodass du im Zweifel besser bis zum Ende der Kündigungsfrist arbeiten solltest, wenn du nicht Lohneinbussen oder gegebenenfalls sogar Entschädigungsansprüche deines Arbeitgebers in Kauf nehmen möchtest.

Freundlich grüsst

Phil Geld

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