Thurgau: Werbeverbot für Schnaps und Tabak
Ab dem 1. Januar 2007 darf im Thurgau nicht mehr mit Plakaten für Tabak und hochprozentige alkoholische Getränke geworben werden. Auf dieses Datum tritt das entsprechende Gesetz in Kraft.
Gleichzeitig werden im Thurgau drei weitere Gesetze, mehrere Gesetzesanpassungen und eine Vielzahl von Verordnungen rechtswirksam.
Werbung für Bier, Wein, Most bleibt erlaubt
Das bekannteste der neuen Gesetze dürfte das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» sein. Ausgenommen bleibt die Plakatwerbung für Wein, Bier und Most. Neu wird auch die Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche unter 16 Jahren verboten.
Neu ist auch das «Gesetz betreffend die Änderung des Planungs- und Baugesetzes». Damit werden bauliche Benachteiligungen für Menschen mit Behinderungen beseitigt; ausserdem können Tariffestlegungen an die Gemeindebehörden delegiert werden.
Geld für die Gemeinden
Ganz neu ist auch das «Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben». Es löst eine Verordnung aus dem Jahr 1932 ab und hält fest, dass die Gemeinden 15 Prozent der Erträge der Strassenverkehrsabgaben für den Strassenunterhalt bekommen. Die Fahrzeugsteuern werden dadurch nicht erhöht.
Gleich mehrere Gesetze werden an das revidierte schweizerische Strafgesetzbuch angepasst. Dabei wird auch gleich ein Vermummungsverbot bei Demonstrationen ins Gesetz aufgenommen und in Kraft gesetzt.
Niedrigere Gewinnsteuern
Angepasst wird zum 1. Januar auch jener Absatz im Steuergesetz, der die Höhe der Kapitalsteuer bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften festlegt.
Neu werden ausgeschüttete, versteuerte Gewinne aus Kapitalgesellschaften und Genossenschaften nur noch zum halben Satz des steuerbaren Gesamteinkommens besteuert. Voraussetzung ist, dass die steuerpflichtige Person mindestens 5 Prozent Gesellschaftsanteile hält.
(sda)