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RatgeberUntermieter aufgepasst: Das sind Ihre Rechte

Untermiete ist gang und gäbe, sei es nur ein Zimmer oder die ganze Wohnung. Aber was, wenn Ihr Untermieter nur Ärger macht?

Keystone/Christian Beutler

Oft werden Wohnungen während der eigenen Ferien für zwei, drei Wochen untervermietet. Sollten Sie wie Lea* zur Untermiete wohnen, haben Sie auch Rechte und Pflichten.

Es gelten die Regeln des Vermieters

Lea ist Studentin und wohnt bei einer Freundin, Clara*, als Untermieterin. Weil die beiden einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, gelten für Lea dieselben mietrechtlichen Schutzvorschriften und Pflichten wie für die Hauptmieterin.

So muss Lea einen Mietzins zahlen und darf im Gegenzug die Mietsache benutzen. Gegenüber dem Hauptvermieter der Wohnung bleibt jedoch Clara haftbar. Darum gilt: Es gelten Regeln und Weisungen des Hauptmieters, da er auch für Schäden haften würde. Untermieterin Lea muss sich ausserdem genauso an die Hausordnung halten.

Wer bezahlt im Schadensfall?

Umgekehrt kann Lea von Clara verlangen, dass sie mittlere bis schwere Mängel an der Wohnung durch den Vermieter beheben lässt. Auch ist Clara als Hauptmieterin verpflichtet Mietzinssenkungen an Lea weiterzugeben und Erhöhungen anzukündigen.

Die gemeinschaftlichen Räume, wie Bad und Küche, dürfen von der Untermieterin mitbenutzt werden, auch wenn – wie im Fall von Lea – nur ein Zimmer untervermietet wurde. Keine der Parteien haben alleinigen Anspruch über diese Wohnbereiche. Würde Lea jedoch die ganze Wohnung für eine bestimmte Zeit untermieten, hätte Clara zwar ein Zutritts-, aber kein Benutzungsrecht.

Haben Sie auch schon gute oder schlechte Erfahrungen mit Untermietern gemacht?

*Namen der Redaktion bekannt

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