Nach Mammut-RückzieherVerkaufsverbote alarmieren Kartellwächter
Markenhersteller wie Mammut ziehen ihre Produkte aus gewissen Online-Kanälen zurück. Kartellbehörden sind alarmiert. Wegen Schlupflöchern ist ein totales Verkaufsverbot zudem unrealistisch.
- von
- S. Sturzenegger

Verkaufsverbot von Markenartikeln bei Amazon: Kommen Mammut und Co. damit durch?
Hersteller von Outdoor-Produkten wie Mammut, Deuter und Lowa schreiben ihren Händlern neuerdings vertraglich vor, dass sie ihre Produkte bei reinen Online-Händlern wie Amazon und Ebay nicht mehr verkaufen dürfen. Mammut und Co. bangen um ihr Marken-Image: Auf den Schnäppchenportalen fehlt es an Beratung und Service. Zudem werden die Produkte oft in einem unattraktiven Umfeld dargestellt.
Ob die Strategie der Outdoor-Markenhersteller aufgeht, muss sich erst weisen: Beim Thema «Onlinevertrieb von Markenware» treffen nämlich zwei Rechtsgebiete mit fast gegensätzlicher Zielsetzung aufeinander: Der Internetvertrieb fördert den Preiswettbewerb, das Markenrecht erlaubt es dem Inhaber, zu kontrollieren, wie, wo und in welchem Zustand seine Ware verkauft wird.
Adidas hat das Verbot bereits
So untersuchen die deutschen Wettbewerbsbehörden bereits den Fall des Sportartikelherstellers Adidas. Dieser verbietet seinen Vertragspartnern seit Mitte 2012, die Produkte mit den drei Streifen über dritte Online-Händler zu verkaufen. Das Bundeskartellamt geht dem Verdacht nach, dass die Vertriebsbestimmungen des Sportartikelriesen den Online-Handel beschränken und somit die Preise beeinflussen.
Bei den Schweizer Wettbewerbshütern fällt das Urteil eher zugunsten der Markenhersteller aus, wie Patrik Ducrey von der Wettbewerbskommission (Weko) auf Anfrage sagt: «Selektive Vertriebssysteme, wie sie Mammut wohl anstrebt, sind wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig.» Das Ziel von Mammut und Co., den Online-Handel ein Stück weit einzuschränken, sei dadurch möglich.
Auftritt, Lagerung, Personal
In einem selektiven Vertriebssystem müssen die Händler gewisse vom Markenhersteller definierte Auflagen erfüllen. Diese betreffen den Auftritt der Marke, die Lagerung oder die Ausbildung des Personals. In der Automobilbranche ist dies Gang und Gäbe.
«Solche Kriterien dürften Ebay oder Amazon nicht erfüllen», glaubt Ducrey. Für die Weko sei zudem das Konsumentenwohl, also die richtige Beratung und der Service am Kunden, bei solchen Produkten wichtiger als das reine Preisargument, sagt Ducrey.
Auch EU-Recht erlaubt selektive Vertreibssysteme
Der deutsche Markenrechtler Thomas Seifried hingegen schätzt die Aussichten von Mammut und Co. etwas weniger optimistisch ein: Selektive Vertriebssysteme seien zwar auch nach EU-Wettbewerbsrecht erlaubt, es gebe aber Einschränkungen. «Oft kommt es auf Formulierungsdetails in den einzelnen Klauseln an.» So sei es den Markenherstellern beispielsweise verboten, Preise vorzuschreiben.
Zudem gibt es Schlupflöcher, wie den «passiven» Onlinevertrieb, der fast immer zulässig sei, wie Seifried sagt. Als «passiv» gilt ein Onlineangebot, wenn hierfür nicht speziell geworben wird, der Kunde also nicht zum Shop des Wiederverkäufers gezogen wird.
Weitervertrieb immer noch erlaubt
Von den Webseiten von Ebay und Amazon werden Mammut-Produkte trotz des selektiven Vertriebssystems wohl kaum ganz verschwinden. Genauso sind Adidas-Produkte – trotz des Verkaufsverbots – immer noch massenweise zu haben. «Die meisten Anbieter auf diesen Plattformen haben keinen Vertrag mit Adidas geschlossen, sondern die Ware über Zwischenhändler erworben», sagt Seifried. Mit dem Markenrecht sei dem Weitervertrieb von Markenware, der unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, nicht beizukommen.