Toni-Areal in ZürichVerweis gegen ZHdK Dozenten aufgehoben
Die Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) hat einen Dozenten zu Unrecht sanktioniert, weil er Flugblätter gegen den Standortwechsel auf das Toni-Areal verteilt hat. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde teilweise gutgeheissen.
Der Künstler Thomas Müllenbach ist seit vielen Jahren als Dozent an der Zürcher Hochschule der Künste tätig. Neben seiner 50- prozentigen Lehrtätigkeit hatte er im Studiengang «Master of Fine Arts» ein Leitungspensum von fünf Prozent inne.
«TONIE» an Kantonsräte verteilt
Ende September 2008 tagte der Zürcher Kantonsrat über das mittlerweile definitiv beschlossene Projekt für einen zukünftigen Campus der ZHdK auf dem Toni-Areal. Vor dieser Sitzung verteilte Müllenbach zusammen mit einer Kollegin, einer Assistentin und Studierenden das Flugblatt «TONIE» an Kantonsratsmitglieder.
Darin wurde moniert, dass das Toni-Projekt innerhalb der ZHdK von Anfang an zur Chefsache erklärt worden sei und nie eine grundsätzliche oder inhaltliche Diskussion oder Abstimmung stattgefunden habe, beziehungsweise verhindert worden sei.
Weiter danke eine grosse Anzahl, wenn nicht eine Mehrheit der Studierenden, Assistenten und Dozenten den Kantonsräten für eine Ablehnung zum teuren Mieterausbau dieser monströsen Zentralisierungsveranstaltung am verkehrsreichen Stadtrand.
Verweis und Pensumsentzug
Für seine Aktion wurde dem Dozenten von der ZHdK ein Verweis erteilt. Zudem wurde Müllenbach die fünfprozentige Leitungsfunktion entzogen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen sprach ihm anschliessend zwar einen halben Monatslohn Entschädigung zu, weil sein rechtliches Gehör verletzt worden sei.
In der Sache wies sie seine Beschwerde aber ab. Der anschliessende Gang vors Zürcher Verwaltungsgericht blieb erfolglos. Die I. Sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Luzern hat seine Beschwerde in ihrer Sitzung vom Dienstag nun mit drei zu zwei Richterstimmen teilweise gutgeheissen.
Treuepflicht nicht verletzt
Laut der Richtermehrheit hat die ZHdK mit den Sanktionen gegen Müllenbach seine Freiheit zur Meinungsäusserung verletzt. Der Verweis sei deshalb aufzuheben. Nicht möglich sei allerdings gemäss kantonalem Personalrecht die von Müllenbach geforderte Rückgängigmachung der Pensenreduktion für die Leitungsfunktion.
Gemäss den Richtern in Luzern hat er seine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber und dem Kanton nicht verletzt. Mit seiner Aktion habe er das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Leitung der ZHdK nicht untergraben und sie weder diffamiert, noch ihr Pflichtwidrigkeiten oder unlautere Motive vorgeworfen.
Weiter sei zu beachten, dass der Entscheid über den Standort im fraglichen Zeitpunkt schon gefallen sei. Die Minderheit von zwei Richtern hatte die Meinung vertreten, dass Müllenbach als Inhaber einer Leitungsfunktion zu Loyalität verpflichtet gewesen wäre und sich jeder Kritik hätte enthalten müssen. (Öffentliche Beratung vom 31.8.2010 im Verfahren 8C_1065/2009)
(sda)