Geflohener SyrerWarum wurde Hassan Kiko nicht ausgeschafft?
Als Syrer darf der Vergewaltiger Hassan Kiko nicht in die Heimat zurückgeschickt werden. Daran ändert auch die Durchsetzungsinitiative nichts.
- von
- J. Büchi
Hassan Kiko (27) ist ein notorischer Sex-Täter: 2014 vergewaltigte er ein knapp 16-jähriges Mädchen, zuvor hatte er bereits eine 19-Jährige zu Oralsex gezwungen und eine weitere Frau auf ähnliche Weise sexuell genötigt. Mit Verweis auf den Fall des geflohenen Syrers schrieb SVP-Nationalrätin Natalie Rickli am Mittwoch auf Facebook und Twitter: «Liebe fanatische DSI-Gegner: Wahrscheinlich darf man auch auf diesen Vergewaltiger nicht aufmerksam machen, ohne dass gesagt wird, das sei ein Einzelfall und pfui Abstimmungspropaganda?»
Der Eintrag provozierte sofort zahlreiche Reaktionen – neben zustimmenden Voten auch verschiedene Einwände: Der Fall Kiko sei ein schlechtes Beispiel, weil ein solcher Straftäter auch gemäss Ausschaffungsinitiative ausgewiesen würde, schreibt ein User. Ein anderer verweist darauf, dass der Flüchtling ohnehin nicht nach Hause geschickt werden könnte, da Syrien nicht als sicheres Land gilt.
Ausschaffung nach Syrien derzeit nicht möglich
Tatsächlich würde ein Volks-Ja am 28. Februar in diesem konkreten Fall nichts ändern, wie die Experten des Bundesamts für Justiz auf Anfrage bestätigen. Eine Vergewaltigung führt sowohl gemäss der umgesetzten Ausschaffungsinitiative als auch laut Durchsetzungsinitiative zum Landesverweis. Das Umsetzungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative tritt in Kraft, falls das Volk die Durchsetzungsinitiative ablehnt. Heute sind die kantonalen Migrationsbehörden für die Anordnung von Landesverweisen zuständig. Die Ausschaffung erfolgt in jedem Fall erst, wenn der Täter seine Strafe bereits verbüsst hat – das ist bei Kiko noch nicht der Fall.
Ebenfalls richtig ist der Hinweis auf Twitter, dass Kiko als Syrer derzeit ohnehin nicht in seine Heimat zurückgschafft werden kann. Denn laut Bundesverfassung kann die Schweiz eine Person nicht zur Ausreise zwingen, wenn sie dort verfolgt wird oder wenn ihr «Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht». In einem solchen Fall wird die Landesverweisung aufgeschoben, bis der Herkunftsstaat wieder als sicher gilt. Der Täter verliert jedoch sein Aufenthaltsrecht sowie das Recht auf Sozialhilfe. Bei Bedarf wird noch Nothilfe ausgerichtet.
Rickli verteidigt Facebook-Post
Natalie Rickli hält dennoch an ihrem Facebook-Statement fest. Niemand wisse, ob die im Ausschaffungsgesetz vorgesehene Härtefallklausel im Fall von Hassan Kiko nicht zur Anwendung käme. «Er galt ja offenbar als gut integriert.» Zudem habe sie mit dem Post auch darauf hinweisen wollen, «was in unserer Asyl- und Sicherheitspolitik schief läuft». Wenn das Dublin-Abkommen und die Grenzkontrollen in der Schweiz funktioniert hätten, wäre der Syrer gar nie bis in die Schweiz gekommen, ist Rickli überzeugt.