Mehrere Jobs: Wer mehrgleisig fährt, muss einiges beachten

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Mehrere JobsWer mehrgleisig fährt, muss einiges beachten

Immer mehr Erwerbstätige arbeiten für mehrere Arbeitgeber. Das führt zu Unklarheiten punkto Arbeitszeit, Altersvorsorge und Unfallversicherung.

Elisabeth Rizzi
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Elisabeth Rizzi

Bereits 315 000 Erwerbstätige in der Schweiz arbeiten für mehrere Arbeitgeber gleichzeitig. Damit belegt die Schweiz gleich nach Skandinavien einen Spitzenplatz in Europa. Der Anteil Mehrfacharbeitender steigt bei den Frauen besonders stark an. Mehreren Stellen zu haben, bringt aber Unklar­heiten mit sich. Als Erstes ist es wichtig zu wissen, dass der ­Gesetzgeber eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festgelegt hat; nämlich 45 Stunden für die Industrie und 50 Stunden für alle übrigen Berufe. Die Arbeitszeit der verschiedenen Jobs zusammen­genommen darf diese Limite nicht überschreiten. Zudem muss eine tägliche Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden.

Auch bei der Wahl Ihrer Jobs sind Sie nicht völlig frei. Das Obligationenrecht (Art. 321a) verbietet es, gegen Entgelt für Dritte zu arbeiten, die den Arbeitgeber konkurrenzieren. Punkto Pensionskasse wird für jede Beschäftigung einzeln geprüft, ob Sie den Mindestlohn für die obligatorische Versicherung von 20 880 Franken er­reichen. Nur dann sind Sie obligatorisch versichert. Allerdings dürfen Unternehmen bei jeder einzelnen Stelle den so genannten Koordinationsbetrag darauf abziehen; was Sie deutlich schlechter stellt als Arbeitnehmer mit demselben Lohn, die bei einer einzigen Firma angestellt sind. Unter Umständen können Sie sich aber freiwillig einer Pensionskasse anschliessen. Für Freizeitun­fälle sind Sie schliesslich nur automatisch versichert, wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche bei demselben Arbeitgeber tätig sind. Bei einem geringeren Pensum muss der Arbeitnehmer selbst eine Versicherung abschliessen.

Das Wichtigste in Kürze

- Sie dürfen mehr als 100 Prozent arbeiten. Entscheidend ist, dass Sie die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden nicht überschreiten.

-In den Ferien bei dem einen für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten, ist verboten.

-Wenn der Jahreslohn bei einem Arbeitgeber 2300 Franken nicht übersteigt, ist er nicht AHV-pflichtig.

- Für Nebenverdienste, die zusätzlich zu einem Vollpensum geleistet werden, gibt es bei einem Stellenverlust keine Arbeitslosenentschädigung.

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