StaatenbeleidigungWie weit geht die freie Meinungsäusserung?
Weil der Ex-Pegida-Sprecher Angela Merkel beleidigt hat, drohen ihm drei Jahre Haft. Wird damit die freie Meinungsäusserung beschnitten?
- von
- D. Pomper

Der ehemalige Pegida-Sprecher Ignaz Bearth hat Angela Merkel und ihre Regierung auf Facebook als die «wahren Nazis in Berlin» verunglimpft. Nun ermittelt die Bundesanwaltschaft, weil sich Bearth möglicherweise der «Beleidigung eines fremden Staates» schuldig gemacht hat.
Die deutsche Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Regierung seien die «wahren Nazis in Berlin», schrieb Ignaz Bearth auf Facebook. Das rief die Bundesanwaltschaft auf den Plan. Sie ermitteln gegen den ehemaligen Sprecher von Pegida Schweiz, weil er sich möglicherweise der «Beleidigung eines fremden Staates» schuldig gemacht hat. Das Delikt kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Busse geahndet werden. Bearth ist ehemaliges Pnos-Mitglied und war jahrelang in der Neonazi-Szene aktiv.
Das Engagement der Bundesanwaltschaft sorgt für Kritik. «Ich habe mit diesem Ignaz Bearth zwar nichts am Hut», sagt SVP-Nationalrat Hans Fehr, «aber wo kommen wir denn hin, wenn wir Staaten und Staatsoberhäupter wie etwa Kim Jong Un nicht mehr beleidigen dürfen? Dann dürfte man ja auch keine beleidigenden Karikaturen mehr veröffentlichen», sagt Fehr. In einem freien Land gebe es das Recht der Meinungsäusserungsfreiheit. Deren Grenzen seien erst erreicht, wenn jemand zu Mord, Totschlag oder einem Verbrechen aufrufe.
Bearths Aussagen seien derart absurd und dumm, dass er sich damit selber disqualifiziere, findet Fehr. Anstatt auf ihn Jagd zu machen, solle die Bundesanwaltschaft sich auf ihre Kernaufgabe konzentrieren, nämlich die Sicherheit des Staates und der Bürger zu garantieren. Fehr wirft der Bundesanwaltschaft auch vor, mit verschieden langen Ellen zu messen: «Als der Ex-US-Präsident George W. Bush als Massenmörder verunglimpft wurde, hat das die Bundesanwaltschaft nicht gross interessiert.»
Grenzen der freien Meinungsäusserung erreicht
Parteikollege und Jurist Heinz Brand widerspricht: « Die Kritik an einer Sache kann hart sein, aber sie muss den Gegebenheiten entsprechen. Hier wurde das Limit klar überschritten.» Indem man Leute zu Unrecht als Nazis klassifiziere, schade man nur seinen eigenen Absichten. Meinungsäusserungsfreiheit heisse nicht, dass man alles sagen dürfe, die Schranken bildeten das Gesetz. Vorliegend komme die Begehung eines Offizialdelikts in Frage. Deshalb sei es zwingend, dass die Bundesanwaltschaft Ermittlungen in die Wege leite.
Auch für Grünen-Nationalrat Ueli Leuenberger ist klar: «Mit diesen Aussagen hat Ignaz Bearth die Grenzen der freien Meinungsäusserung überschritten.» Solche ehrverletzenden Beleidigungen müssten geahndet werden. Auch um die guten nachbarschaftlichen Beziehungen mit Deutschland nicht zu gefährden, sei es Aufgabe des Staates, rechtzeitig zu intervenieren.
Der emeritierte Strafrechtsprofessor Franz Riklin pflichtet bei: «Sinn des Artikels ist, dass diplomatische Beziehungen nicht gefährdet werden. Die nationalen Interessen der schweizerischen Aussenpolitik werden so gewahrt.» Im konkreten Fall sei der Straftatbestand klar erfüllt. Das Recht auf freie Meinungsäusserung habe seine Grenze hier erreicht.
Auch Gaddhafi darf man nicht beleidigen
Es ist allerdings erst vier Jahre her, als der Staatsbeleidigungsartikel auch von Linken in Frage gestellt wurde. Damals hatte der Genfer Politiker Eric Stauffer den libyschen Staatschef Muammar al-Gaddhafi beleidigtt. Der Präsident der Genfer Rechsaussenpartei Mouvement Citoyens Genevois MCG musste bei der Bundesanwaltschaft antraben, weil er ein Plakat mit dem Konterfei des Diktators mit dem Untertitel «Er will die Schweiz zerstören» verwendet hatte. Auf Antrag Libyens gab der Bundesrat der Bundesanwaltschaft grünes Licht für eine Strafuntersuchung wegen «Beleidigung eines fremden Staates».
Stauffer sah im Gesetzesartikel einen «schweren Verstoss gegen die freie Meinungsäusserung». Er widerspreche sowohl der Bundesverfassung wie auch der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Damals sagte Ueli Leuenberger, der Artikel 296 sei so breit gefasst, dass beispielsweise auch kritische Karikaturisten darunter fallen könnten. Deshalb sei der Artikel zu überdenken. Auch für den SP-Nationalrat Carlo Sommaruga ging der Artikel zu weit.
Petition gescheitert
Die Gegner in Politik und Wissenschaft führten dabei an, dass die Norm in den 30er-Jahren entstand, als sich deutsche und italienische Faschisten an der Pressefreiheit in der Schweiz störten, wie der «Tagesanzeiger» berichtete. Sie verwiesen auch darauf, dass der Europäische Menschenrechtsgerichtshof eine ähnliche Strafnorm im französischen Recht dafür kritisiert hat, dass sie das Ansehen ausländischer Staatsmänner besser schütze als jenes von Normalsterblichen. Frankreich hat die Norm danach abgeschafft.
In der Schweiz scheiterte eine Petition zur Abschaffung des Antibeleidigungsartikels. Dass Ignaz Bearth dennoch zur Rechenschaft gezogen wird, ist dennoch unwahrscheinlich. Seit 1960 wurde gerade einmal ein Täter wegen Beleidigung eines fremden Staates verurteilt.
Beleidigung eines Staates
Der Artikel 296 des Schweizerischen Strafgesetzbuches besagt:
«Wer einen fremden Staat in der Person seines Oberhauptes, in seiner Regierung oder in der Person eines seiner diplomatischen Vertreter oder eines seiner offiziellen Delegierten an einer in der Schweiz tagenden diplomatischen Konferenz oder eines seiner offiziellen Vertreter bei einer in der Schweiz niedergelassenen oder tagenden zwischenstaatlichen Organisation oder Abteilung einer solchen öffentlich beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»
Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels dürfen nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt werden. Der Bundesrat ordnet diese Verfolgung nur an, wenn die Regierung des fremden Staates um die Strafverfolgung ersucht.